Vereinssatzung

§ 1 Der Verein trägt den Namen

„Entre Amigos“ Deutsch- Spanisch- Lateinamerikanischer Verein Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden . Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Durchführung verschiedener Projekte zur Verbesserung der Integration, insbesondere von Frauen. Er bietet Hilfestellung auch zur Optimierung der Chancen für den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt und initiiert Projekte, die der Pflege und Vermittlung der spanisch-lateinamerikanischen Kultur dienen. Neben der Arbeit mit Familien, Kindern und Jugendlichen gehört die Integration von Senioren zum Angebotsspektrum des Vereins.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch konkrete Projekte verwirklicht, wie zum Beispiel Sprachunterricht mit Kinderbetreuung oder Integrationsprojekte mit Senioren.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder / Mitgliederversammlung

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Vereinsziel unterstützt. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die einfache Mehrheit des Vorstandes (Aufnahmeverfahren).

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Mindestmitgliedschaft im Verein beträgt sechs (6) Monate, die Kündigungsfristen bleiben hierdurch unberührt.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Ausschluss muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

Kündigungen der Vereinsmitgliedschaft müssen fristgerecht und schriftlich beim Vereinsvorstand eingereicht werden. Kündigungen müssen mindestens 1 Monat vor dem 30.06. oder dem 31.12. eines Kalenderjahres bei uns eingegangen sein. Sie sind nur wirksam, wenn bis zum gewünschten Ende der Mitgliedschaft die Laufzeit dieser Mitgliedschaft mindestens sechs (6) Monate betragen hat.

Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, zu welcher ein Vorstandsmitglied unter Wahrung der Einhaltungsfrist von mindestens zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einlädt. Außerdem werden Mitgliederversammlungen abgehalten, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1⁄4 (25%) der Mitglieder eine Versammlung verlangen.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt war. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in den Versammlungsprotokollen protokolliert und von zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet.

Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Die Position des Kassenwarts ist festgelegt, die übrigen vier Vorstandsmitglieder steuern und vertreten den Verein gleichverantwortlich.

Die Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit wird die Beschlussfassung unter Einbeziehung aller fünf Vorstandsmitglieder wiederholt.

Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

Der Vorstand kann im Bedarfsfall erweitert werden, dazu Bedarf es der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung (zweidrittel Mehrheit).

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Alle Vorstandsmitglieder bilden gemeinsam den gesetzlichen Vorstand und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind nach vorheriger Zustimmung durch die übrigen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt..

Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann zur Führung seiner laufenden Geschäfte haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen einstellen sowie eine Geschäftordnung aufstellen.

Der Vorstand hat insbesondere auf die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten sowie die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung durchzuführen. Für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen und freien Mitarbeiterverträgen ist eine Zweidrittel-Mehrheit des gesamten Vorstandes notwendig.

Die Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, wenn die Mitgliederversammlung darüber mit einfacher Mehrheit abgestimmt hat.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.

Die Vorstandshaftung gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 6 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Diospi Suyana e.V.“, Berghäuserstr. 18, 65606 Solms (Niederbiel), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Wiesbaden.

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

Wiesbaden, 07.05.2013